Wahlärzte
Wahlärzte sind niedergelassene Ärzte, die mit Ihrer Krankenkasse bzw. mit der Gebietskrankenkasse keinen Kassenvertrag abgeschlossen haben.
Sie können ihr Honorar frei bestimmen und sind an keinerlei Tarife gebunden.
Dasselbe gilt auch für Wahleinrichtungen, also Ambulatorien ohne Kassenvertrag.
Wie viel bekomme ich von der Kasse für die Wahlarztrechnung zurück?
Versicherte, welche einen Wahlarzt oder eine wahlärztliche Einrichtung aufsuchen, gelten als Privatpatienten. Das bedeutet, dass sie die Rechnung vorerst selbst bezahlen müssen und diese dann bei ihrer Krankenkasse (innerhalb von 42 Monaten ab dem Leistungsdatum) einreichen können.
Die Krankenkasse ersetzt von den Behandlungskosten 80 % jenes Betrages, den einem Vertragsarzt (Vertragseinrichtung) oder der nächstgelegenen Vertrags-Gruppenpraxis für die gleiche Behandlung bezahlt worden wäre (nicht 80 % des Rechnungsbetrages!).
Existiert keine vergleichbare Vertrags-Gruppenpraxis, hat die Kasse einen Kostenzuschuss in der Höhe von 80 % der um 10 % verminderten in der Honorarordnung für einen vergleichbaren Vertragsarzt vorgesehenen Vergütung zu erbringen.
Für die Kostenerstattung sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:
- Die bezahlte Honorarnote mit den persönlichen Daten des Patienten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer) – bei mitversicherten Angehörigen auch die persönlichen Daten des Versicherten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
- das Leistungsdatum
- detaillierte Angaben zur Diagnose und die einzelnen erbrachten ärztlichen Leistungen
- gegebenenfalls die ärztliche Verordnung (Medikamente) oder Zuweisung (Institutsleistungen)
- Zahlungsvermerk bzw. Saldierungsvermerk – bei Barzahlung oder
- Einzahlungsabschnitt (auch Kopie) – bei Zahlung mit Erlagschein
- Nachweis der Abbuchung (z.B. Protokollauszug, Sendeprotokolle, Bankauszug usw.) – bei elektronischer Bezahlung (Telebanking, Net-Banking)
- Bankverbindung (IBAN und BIC) und Adresse des Versicherten